Corona, Kriege, Inflation – es ist nicht verwunderlich, dass Insolvenzen eher die Regel als die Ausnahme sind. Ist der Arbeitgeber insolvent, stehen Arbeitnehmer vor großen Zukunftsängsten. In der Tat brechen unsichere Zeiten an, denn schließlich kann keiner sagen, wie es weitergeht und ob der Lohn weiterhin auf das Konto überwiesen wird. Im folgenden Blogartikel erfahren Sie, was bei einer Insolvenz des Arbeitgebers passiert und wie Sie darauf reagieren können.
Insolvenz des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist insolvent. Mit anderen Worten, er kann seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen. Das heißt, der Arbeitgeber kann neben Löhnen auch die Rechnungen für Fixkosten wie Miete, Strom und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht mehr bezahlen. In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber verschuldet und kann selbst kleinere Rechnungsbeträge nicht mehr begleichen. Die Hintergründe sind oft vorhersehbar. Ein Kunde zahlt seine Rechnung nicht pünktlich oder er ist zur Konkurrenz abgewandert. Das kann im Unternehmen dazu führen, dass nicht genügend flüssige Mittel vorhanden sind.
Die Schlussfolgerung ist, dass die Forderungen immer höher werden und die Liste an Gläubigern, die auf ihr Geld warten, immer länger wird. Das ist ein Grund, warum ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Ziel ist es, das Unternehmen wieder zahlungs- und wettbewerbsfähig zu machen oder die Gläubiger zufriedenzustellen. Die Arbeitnehmer sollen schließlich ihre verdienten Lohnzahlungen erhalten. Ein Inkasso Hamburg prüft zum Beispiel, wie hoch die Chancen auf Zahlung sind. Außerdem wird die Bonität des Schuldners geprüft. Jeder Arbeitgeber ist dann verpflichtet, seine Belegschaft über die Insolvenz aufzuklären. Da die Lohnzahlungen bereits im Voraus vollständig ausbleiben oder unregelmäßig gezahlt werden, sind viele Arbeitnehmer über die Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht überrascht.

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Urlaubstage
Urlaubstage verfallen aufgrund einer Insolvenz nicht. Der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch auf die im Vertrag geregelte Zeit. Dasselbe gilt auch für den Urlaub, der bereits genehmigt wurde. Wenn der Urlaub bereits gebucht ist und der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen gehindert wird, müssen die Stornogebühren von der Arbeitgeberpartei übernommen werden. Auch Urlaubstage aus der Zeit vor der Insolvenz bleiben bestehen und verfallen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wichtig ist, dass Gelder wie Weihnachtsgeld und Überstundenauszahlungen ebenfalls nicht verfallen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, diese Gelder ebenfalls ausgezahlt zu bekommen. Gerät der Arbeitnehmer selbst in Zahlungsverzug, kann er bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Vorschuss beantragen.
Gehaltszahlungen und Insolvenzgeld
Die Frage über die Gehaltszahlungen bei einer Insolvenz ist sehr wichtig. Schließlich ist im Arbeitsvertrag genau geregelt, dass jede Art von verrichteter Arbeit entlohnt wird. Deshalb hat der Arbeitnehmer auch das Recht, seine Gehaltsansprüche geltend zu machen. Der erste Schritt ist, den Arbeitgeber zur Zahlung aufzufordern. Das kann zu Beginn mündlich geschehen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann der Arbeitnehmer ihn schriftlicher an seine nicht getätigte Zahlung erinnern. Vergessen Sie dabei nicht, dem Arbeitgeber eine Frist für die Zahlung beziehungsweise Stellungnahme zu nennen. Der Gläubiger kann beispielsweise durch eine Aufstellung der nicht gezahlten Löhne, den Arbeitnehmer zur Zahlung auffordern. Zwar ist bekannt, dass der Arbeitgeber nicht zahlungsfähig ist, trotzdem kann ihm eine schriftliche Erinnerung mitgeteilt werden.
Läuft das Insolvenzverfahren, werden die Löhne vom Insolvenzverwalter bezahlt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Insolvenzverwalter schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Wurden Gehälter bereits drei Monate vor der Insolvenzeröffnung nicht getätigt, greift die Bundesagentur für Arbeit ein. Auch hier gibt es bestimmte Fristen einzuhalten. Der Antrag über Insolvenzgeld muss nicht beim Insolvenzverwalter, sondern bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der Arbeitnehmer hat dafür zwei Monate nach Beginn des Insolvenzverfahrens Zeit. Schließlich muss der Arbeitnehmer oft viele Monate ohne Einkommen überbrücken, während er laufende Kosten für Miete, Strom, Lebensmittel und Versicherungen hat.
Die Agentur für Arbeit zahlt jedoch ausschließlich rückwirkend. Der Arbeitnehmer erhält die Summe an Lohn, die sich aus den drei Monaten vor Insolvenzbeginn ergeben hat. Das Insolvenzgeld ist so hoch wie das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Das heißt, die Zahlung bezieht sich auf den Bruttolohn, von dem Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Alle Beschäftigungsverhältnisse werden dabei abgedeckt: Azubis, Aushilfen, geringfügige Beschäftigte sowie der gewöhnliche Arbeitnehmer. Die Agentur für Arbeit kommt auch für die Pflichtbeiträge der Versicherungen auf. Der Arbeitnehmer kann somit davon ausgehen, dass seine Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgedeckt wird, sodass für ihn eine Versicherung ohne jegliche Lücken möglich ist.
Überstunden
Für den Fall, dass Arbeitnehmer Überstunden geleistet haben, können diese ebenfalls als Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Insolvenzverwalter angemeldet werden. Allerdings ist es relevant, zu prüfen, wann die Überstunden geleistet wurden. Überstunden, die bereits vor der Insolvenzeröffnung erbracht wurden, werden zu den Forderungen dazugerechnet. Der Arbeitnehmer kann zwar dem Arbeitgeber die Höhe der Überstunden mitteilen, die Chancen auf eine Auszahlung ist jedoch in der Regel gering. Nur wenn am Ende des Insolvenzverfahrens noch Mittel vorhanden sind, werden bestimmte Summen nach einer Quote bezahlt. In der Regel bleibt jedoch nicht viel übrig, sodass der Gläubiger meistens auf seinen Forderungen sitzen bleibt. Sind die Ansprüche auf Überstundenauszahlung erst in den drei Monaten vor dem Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche geltend machen. Hier greift das Insolvenzgeld und die Überstundenansprüche werden darauf addiert.
Freistellung oder Kündigung
Die Insolvenz ist kein Kündigungsgrund. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich an bestimmte Fristen halten, um das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Das heißt, dass Arbeitnehmer nicht mit einer Sammelkündigung das Arbeitsverhältnis fristlos beendigen können. Es gelten die im Vertrag geregelten Kündigungsfristen. Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, können Sie die Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag entnehmen. Hier wird immer geprüft, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Ist das Insolvenzverfahren am Laufen, gilt eine kürzere Kündigungsfrist. Diese beläuft sich auf drei Monate zum Monatsende, falls dies nicht anders im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt wird. Ist die Kündigung betriebsbedingt, ist sie rechtens. Hierbei müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Es ist zu prüfen, ob es nicht einen weiteren Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer im Betrieb gibt. Im Normalfall besteht das Arbeitsverhältnis auch im Falle einer Insolvenz weiter. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit erscheinen und auch die im Vertrag geregelten Aufgabengebiete abarbeiten muss. Erst, wenn der Arbeitnehmer von seiner Arbeit freigestellt wird, darf er seine Arbeit niederlegen. Die Freistellung bedarf jedoch einer offiziellen Form. Sollte die Insolvenz in einer Stilllegung des Unternehmens münden, kann der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen. Dabei handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung (§ 1 Kündigungsschutzgesetz).
Arbeitslosigkeit / Rente
Solange das Insolvenzverfahren läuft, besteht das Arbeitsverhältnis nach wie vor. Der Arbeitnehmer kann diese unsichere Phase nutzen, um Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen. Das ist hilfreich, da die Bundesagentur für Arbeit somit frühzeitig mit dem Suchen einer neuen Beschäftigung für den Arbeitnehmer beginnen kann. Außerdem steht die Bundesagentur für Arbeit dem Beschäftigten mit Rat und Tat zur Seite und kann als Anlaufstelle für Fragen genutzt werden. Ein weiteres wichtiges Thema ist die Rente. Die Betriebsrente ist neben der gesetzlichen Altersrente ein wichtiger Bestandteil der Altersversorgung.
Im besten Fall zahlt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsjahre in die betriebliche Rentenkasse ein. Bei Renteneintritt erhält er die Betriebsrente ausgezahlt. Wird ein Unternehmen insolvent, übernimmt der Pensions-Sanierungs-Verein (PSVaG) die Betriebsrentenzahlungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Insolvenz mindestens 21 Jahre alt ist und drei Jahre im Unternehmen beschäftigt war. Wird ein insolventes Unternehmen verkauft, übernimmt der neue Erwerber auch die Betriebsrentenansprüche. Allerdings greift auch hier der Pensions-Sanierungs-Verein und übernimmt die Ansprüche auf Betriebsrente.
Arbeitszeugnis
Die meisten Arbeitnehmer werden sich bei einer Insolvenz des Unternehmens früher oder später auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle machen. Da kann ein Arbeitszeugnis hilfreich sein. Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn des Insolvenzverfahrens, ist der Arbeitgeber für die Erstellung des Arbeitszeugnisses zuständig. Läuft das Insolvenzverfahren, übernimmt der Arbeitgeber die innerbetriebliche Organisation. Dementsprechend muss er dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis ausstellen. Bestand das Arbeitsverhältnis nicht lang genug und ist der aktuelle Verwalter nicht imstande eine Beurteilung über den Arbeitnehmer zu fällen, muss er sich beim früheren Arbeitgeber informieren.
Fazit
Die Insolvenz des Arbeitgebers begleitet Arbeitnehmer mit Verlustängsten, Hilflosigkeit und Unsicherheiten. Dabei hat der Arbeitnehmer viele Rechte, von denen er Gebrauch machen kann. Nicht immer ist die Arbeitsstelle in Gefahr und kann durch den neuen Erwerber fortbestehen. Da keiner garantieren kann, wie das Insolvenzverfahren ausgeht, sollte der Arbeitnehmer seine Rechte und Pflichten kennen.